§ 199 – Prüfungsgrundsätze
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. (2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.
Kurz erklärt
- Der Außenprüfer untersucht alle relevanten Fakten und rechtlichen Aspekte für die Steuerpflicht und Steuerberechnung, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen.
- Der Steuerpflichtige wird während der Prüfung über die festgestellten Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen informiert, solange dies den Prüfungsablauf nicht stört.
- Es können regelmäßige Gespräche zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen über die Ergebnisse der Prüfung vereinbart werden.
- Die Finanzbehörde kann gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen Bedingungen für die Mitwirkung festlegen.
- Wenn der Steuerpflichtige diese Bedingungen erfüllt, entfällt ein intensives Mitwirkungsverlangen.